Liebe Tennisfreunde!

Es gab ein weiteres Update am 19.01.2021 in dessen Folge der Sportpark Reinbek von mit Johnson + Johnson zzgl. Auffrischungs-Impfung jetzt einen aktuellen Test verlangt. Der Wortlaut steht unter diesem Text.

Die Info des LSV vom 17.01.22 ist damit überholt bzw. nochmals konkretisiert worden. Es bleibt dabei dass der Inhalt ist kompliziert ist, und der Überblick über alle Vorgaben eine umfassende Recherche erfordert…

In jedem Fall ist es wichtig, weiter vorsichtig und rücksichtsvoll zu sein.

Bitte nutzt die Möglichkeit, durch einen generellen Test aller Mannschaftsspielerinnen und Mannschaftsspieler vor dem Punktspiel, um Klarheit und bestmögliche Sicherheit zu haben.

In diesem Sinne: kommt gut durch den Winter und bleibt sportlich!

Herzliche Grüße,

Euer Vorstand!

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Update vom 19.01.2022, Quelle: Link

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Welche Regeln gelten für das Sporttreiben?
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Sporttreiben drinnen und draußen. Während der Sport draußen in jeder Mannschaftsstärke für jeden Sport möglich ist, unabhängig davon, ob die Sporttreibenden vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind, gelten für den Sport im Innenbereich besondere Anforderungen. Bei der Sportausübung und -anleitung gelten die Kontaktbeschränkungen im Innen- und Außenbereich nicht. Für den Berufssport gilt auch in Innenbereichen 3G (zu den Ausnahmen siehe unten).

Sport drinnen
Bei der Sportausübung in Innenräumen gilt „2G plus“. Dies gilt auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie für folgende Personengruppen:
• Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter,
• Vereins- oder Verbandsfunktionäre,
• Teammanagerinnen und Teammanager,
• Wettkampfleitungen,
• Betreuerinnen und Betreuer,
• medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und
• weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams.

Zur Erläuterung:
In Innenräumen gilt „2G plus“. Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts oder Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen wurde, müssen die Einhaltung gewährleisten. Grundsätzlich dürfen nur Personen Sport treiben,
• die keine coronatypischen Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) haben und
• die einen Impf- oder Genesenennachweis sowie einen tagesaktuellen Test vorlegen. Geboosterte müssen keinen Test vorlegen, siehe dazu unten.

Gültig sind Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen.Ebenfalls gültig sind die sogenannten Selbsttests. Der Test muss vor Ort unter Aufsicht derjenigen Person stattfinden, der der Schutzmaßnahme unterworfen ist.
Bestimmte Sportlerinnen und Sportler sind vom zusätzlichen Testnachweis befreit. Das sind
• Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben;
• Personen, die frisch doppelt geimpft sind (deren zweite Impfung also weniger als drei Monate zurückliegt)
• Personen, die frisch genesen sind (deren Erkrankung also weniger als drei Monate zurückliegt)
• Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.

Für Johnson & Johnson gilt: Der Bund wird auch die Definition für die vollständige Impfung von Personen ändern, die ihre Erstimpfung mit Johnson & Johnson erhalten haben. Für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft wurden, gilt: Hier bedarf es nun auch einer zweiten Impfung für den Status „vollständig geimpft“ und somit einer dritten Impfung für die Auffrischung. Entsprechend werden die vorgenannten Ausnahmen angewendet. Quelle

Für weitere Informationen siehe „Wo gilt die 2G-plus-Regel in der Coronavirus-Bekämpfungsverordnung des Landes?“

Die Betreiberin /der Betreiber hat dies zu überprüfen. Außerdem dürfen folgende Personen in Innenräumen Sport treiben:
• Kinder bis zur Einschulung (sie benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis und auch keinen negativen Testnachweis),
• Minderjährige: Sie müssen entweder einen tagesaktuellen negativen Testnachweis vorlegen (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Stunden, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Stunden) oder anhand einer Bescheinigung der Schule (ein Schülerausweis reicht hier nicht aus) nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
• Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Sie müssen aber einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen.
Ausnahmen: Wenn die Sportausübung für das Tierwohl unerlässlich ist oder beim Berufssport gilt in Innenbereichen 3G. Die Sporttreibenden dürfen auch hier keine coronatypischen Symptome aufweisen. Für Sorge- oder Umgangsberechtigte, die ihre Kinder bis zur Einschulung begleiten, gilt die 3G-Regel. Zusätzlich gilt für diese Personen in Bereichen mit Publikumsverkehr eine Maskenpflicht.

Für Personen, die die Sportanlage zu beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken betreten, gilt ebenso die 3G-Regel. Eine beruflich bedingte Sportausübung oder -anleitung liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Dies gilt auch für Übungsleitende, für die diese Tätigkeit zu beruflichen Zwecken erfolgt, sofern sie keine coronatypischen Symptome aufweisen. Zu einer beruflichen Tätigkeit zählen auch der Jugendfreiwilligendienst (FSJ) und der Bundesfreiwilligendienst (Bfd).

Von: LSV-Corona-Info <corona@lsv-sh.de
Gesendet: Montag, 17. Januar 2022 13:28
Betreff: Information zur angepassten Corona-Landesverordnung – gültig seit 15.01.2022
Priorität: Hoch

An die 

Mitglieder des Beirates im 

Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)

sowie die im LSV organisierten Sportvereine

Sehr geehrte Damen und Herren, 

das Gesundheitsministerium des Landes hat am vergangenen Samstag, dem 14.01.2022, einen neuen Erlass zu Absonderungsregelungen herausgegeben. Sie sind auf Grundlage der bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung angepasst worden. 

Die vorgesehenen Ausnahmen gelten auch im Hinblick auf die Regelungen in der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes. Gilt die 2G-Plus-Regel, so waren schon bisher Menschen mit einer Auffrischungsimpfung von der Testpflicht bei 2G-Plus-Settings befreit. Diese Befreiung wird nun auf weitere Gruppen ausgedehnt und hat auch Auswirkungen auf den organisierten Sport.

Anliegend übersenden wir Ihnen daher die aktualisierte Übersicht für Sportvereine in Schleswig-Holstein über die Anwendung der 2G-Plus-Regel für Sportstätten (indoor).

Hier kann das Schaubild heruntergeladen werden. LINK

Des Weiteren übersenden wir Ihnen zu Ihrer Kenntnis eine aktuelle Übersicht des Gesundheitsministeriums über das richtige Verhalten bzw. Vorgehen beim Auftreten von Symptomen einer COVID-19-Infektion.  

Anlagen: 

·         Übersicht 2G-Plus-Regel (aktualisiert am 17.01.2022)

·         Quarantäne-Schaubild

Wichtige Links:

Aktuelle Landesverordnung: 

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/Presse/PI/2021/Corona/220114_VIII_Absonderungserlass.html

FAQ-Seite Land: 

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung plus Änderungsverordnung zur SchAusnahmV:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV

https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/yW2hBRkcEPpvCQIb8IT/content/yW2hBRkcEPpvCQIb8IT/BAnz%20AT%2014.01.2022%20V1.pdf?inline